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Reisekosten-Pauschbeträge bei Dienst- und Geschäftsreisen im Inland

 Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn Sie als Unternehmer/Freiberufler ausserhalb Ihrer Wohnung und regelmässigen Betriebsstätte/Praxis geschäftlich tätig werden.

Eine Dienstreise liegt vor, wenn Sie als Arbeitnehmer ausserhalb Ihrer Wohnung und regelmässigen Betriebsstätte beruflich tätig werden.

Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei Geschäfts- und Dienstreisen im Inland

Bei Geschäfts- oder Dienstreisen werden Verpflegungsmehraufwendungen (auch bei höherem Einzelnachweis) nur in Höhe der Pauschbeträge anerkannt.

 Abwesenheitsdauer     Pauschbetrag ab 1.1.2002  
   
bis zu 8 Std. 0,00 €
mehr als   8 Std. 6,00 €
mehr als 14 Std. 12,00 €
mehr als 24 Std. 24,00 €
   

Übernachtungspauschbetrag

Die Übernachtungskosten bei Dienstreisen im Inland können pauschal mit 20,00 € pro Nacht (oder mit Belegnachweis in tatsächlier Höhe) geltend gemacht bzw. erstattet werden.

Die Übernachtungskosten für Geschaftsreisen im Inland sind in tatsächlicher Höhe (durch Belege) nachzuweisen. Ein pauschaler Ansatz ist nicht möglich.

Kilometerpauschbeträge

Wird für die Geschäfts- oder Dienstreise ein privates Fahrzeug des Unternehmers oder Arbeitnehmers genutzt, können ohne Kostennachweis folgende Pauschbeträge je gefahrenem Kilometer angesetzt werden:

  Fahrzeug     Kilometersatz ab 1.1.2002   
   
Kraftwagen 0,30 €
Motorrad und Motorroller 0,13 €
Moped/Mofa 0,08 €
Fahrrad 0,05 €
   

Für die Mitnahme von an der Dienstreise Beteiligten erhöht sich der Kilometersatz beim Kfz um 0,02 Euro/Km und beim Motorrad oder Motorroller um  um 0,01 Euro/Km.

Hinweis:  Aus diesen Paschalen können keine Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden.

Mehr zum Thema Reisekosten finden Sie im Beitrag ABC der Betriebsausgaben >>  hier.

 

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