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Grenzwerte in der Sozialversicherung für 2008
Stand Januar 2008 - vorbehaltlich gesetzlicher Änderungen

(1)  Beitragsbemessungsgrenzen
(2)  Versicherungspflichtgrenze
(3)  Beitragssätze
(4)  Geringverdienergrenze
(5)  Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
(6)  Verdienstgrenzen in der Familienversicherung
 

1. Beitragsbemessungsgrenzen

Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) von Arbeitseinkommen werden bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Unterschiedlich hohe Beitragsbemessungsgrenzen in den alten und neuen Bundesländern gibt es noch in der Rentenversicherung und der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung).

Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung

    Alte Bundesländer     Neue Bundesländer  
     
jährlich

63.600,00 €

54.000,00 €

monatlich   

  5.300,00 €

  4.500,00 €

     

Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung (alte und neue Bundesländer)

 

Alte und neue Bundesländer

     
jährlich

43.200,00 €

monatlich    

  3.600,00 €



2. Versicherungspflichtgrenze

In der Krankenversicherung gibt es seit 1.1.2003 von der Beitragsbemessungsgrenze abweichende Versicherungspflichtgrenzen:
  

    Alte und neue Bundesländer  
   
 jährlich     48.150,00 €
 monatlich   4.012,50 €
   

Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 privat krankenversichert waren, gelten davon abweichend folgende Versicherungspflichtgrenzen (für Altfälle):

    Alte und neue Bundesländer  
   
 jährlich     43.200,00 €
 monatlich    3.600,00 €
   


3. Beitragssätze der Renten-, Arbeitslosen-, Pflege- und Krankenversicherung

Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen grundsätzlich jeweils die Hälfte des Beitrages in der Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und zur Arbeitsförderung. Für die Krankenversicherung wird von den Versicherten ein Zusatzbeitrag von 0,90 % (bis zur Bemessungsgrenze) und in der Pflegeversicherung von kinderlosen Mitgliedern ein Zuschlag von 0,25 % (ebenfalls bis zur Beitragsbemessungsgrenze) erhoben. Für freiwillig und privat Versicherte gibt es Höchstbeträge für Zuschüsse des Arbeitgebers:

  2008
   
 Rentenversicherung 19,90 %
 Arbeitslosenversicherung    .   3,30 %
 Pflegeversicherung   1,70 %
 Zuschlag für kinderlose Mitglieder in der Pflegeversicherung 

  0,25 %

 Krankenversicherung   kassenabhängig  
 Krankenversicherung Zuschlag für Versicherte in

 0,90 %

   

Höchstbeträge für freiwillig Versicherte Arbeitnehmer (alte und neue Bundesländer):

  2008
 monatlich 
   
 Krankenversicherung gesamt

511,20 €

 - davon Arbeitgeberanteil    .

239,40 €

 - davon Arbeitnehmeranteil

 271,80 €

 Pflegeversicherung (1,70 %)

61,20 €

 Pflegeversicherung incl. Zuschlag für kinderlose (1,95 %)      

70,20 €

   

Höchstzuschuss des Arbeitgebers für privat krankenversicherte Arbeitnehmer (alte und neue Bundesländer):

  2008
 monatlich 
   
 Arbeitgeberzuschuss Krankenversicherung        

250,20 €

   


4. Geringverdienergrenze (nur noch für Auszubildende gültig) 

Von der Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 400 EUR ist die Geringverdienergrenze für Auszubildende zu unterscheiden. Für Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis zu 325,00 € hat der Arbeitgeber die gesamten Sozialversicherungsbeiträge zu übernehmen.


5. Versicherungsfreie geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
 

Bei sozialversicherungsfreien geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen wird zwischen

  • geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse (Mini-Jobs)
  • kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse

unterschieden.

5.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 

Eine versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt pro Monat 400 Euro nicht übersteigt, unabhängig von der Beschäftigungsdauer. Arbeitgeber müssen für ihre geringfügig entlohnten Arbeitnehmer pauschale Beiträge entrichten, und zwar:

Bei Beschäftigung im unternehmerischen Bereich:

  • 15 % Rentenversicherung,
  • 13 % Krankenversicherung, falls der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist,
  • 0,1 % Umlage U 1 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (bei einer Beschäftigung, die auf länger als vier Wochen angelegt ist) 
  • 2 % einheitliche Pauschalsteuer.

Bei Beschäftigung in Privathaushalten (haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse) betragen die Pauschalabgaben: 

  • 5 % für Rentenversicherung
  • 5 % für Krankenversicherung
  • 0,1 % Umlage U 1 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (bei einer Beschäftigung, die auf länger als vier Wochen angelegt ist) 
  • 1,6 % gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft)
  • 2 % einheitliche Pauschalsteuer.

Zu haushaltsnahen Tätigkeiten zählen solche, die normalerweise Familienmitglieder ausführen, wie Kochen, Putzen, Gartenarbeit, Kinderbetreuung, Betreuung von Kranken, älteren und pflegebedürftigen Menschen usw.


5.2 Kurzfristige Beschäftigungen

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist und nicht berufsmässig ausgeübt wird (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).


6. Beitragsfreie Familienversicherung

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind der Ehegatte des Versicherten und seine Kinder bis zu einem eigenen monatlichen Einkommen i. H. v. 400,00 € aus einem Beschäftigungsverhältnis bzw. 355,00 € ohne Beschäftigungsverhältnis (z.B. aus Zinsen, Vermietung etc.) beitragsfrei mitversichert.

 

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