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ABC der steuer- und sozialversicherungsfreien und -begünstigten Zuwendungen . . .

 

Arbeitskleidung

Aufwendugen des Arbeitgebers für Berufskleidung des Arbeitnehmers sind unter folgenden vorausseztungen steuerfrei:

  • es handelt sich um typische Berufskleidung (Arbeitsschutzkleidung, Uniform, ...)
  • der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Berufskleidung stellen oder überlassen (beim Kauf durch den Arbeitnehmer muss der Beleg auf den Arbeitgeber ausgestellt sein!)
  • bei Barleistungen, wenn nach einem Gesetz, einem Tarifvertrag oder nach einer Betriebsvereinbarung ein Anspruch besteht

Barablösungen nur aufgrund von einzelarbeitsvertraglichen Regelungen sind steuerpflichtig.

 

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