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Grenzwerte in der Sozialversicherung für 2009
Stand Januar 2009 - vorbehaltlich gesetzlicher Änderungen

(1)  Beitragsbemessungsgrenzen
(2)  Versicherungspflichtgrenze
(3)  Beitragssätze
(4)  Geringverdienergrenze
(5)  Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
(6)  Verdienstgrenzen in der Familienversicherung
(7)  Freiwillige Krankenversicherung

1. Beitragsbemessungsgrenzen

Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) von Arbeitseinkommen werden bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Unterschiedlich hohe Beitragsbemessungsgrenzen in den alten und neuen Bundesländern gibt es noch in der Rentenversicherung und der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung).

Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung

 

 

Alte und neue Bundesländer

  
jährlich

44.100,00 €

monatlich    

  3.675,00 €

  


2. Versicherungspflichtgrenze

In der Krankenversicherung gibt es seit 1.1.2003 von der Beitragsbemessungsgrenze abweichende Versicherungspflichtgrenzen:
  

   Alte und neue Bundesländer  
  
 jährlich    48.600,00 €
 monatlich  4.050,00 €
  

Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 privat krankenversichert waren, gelten davon abweichend folgende Versicherungspflichtgrenzen (für Altfälle):

   Alte und neue Bundesländer  
  
 jährlich    44.100,00 €
 monatlich   3.675,00 €
  


3. Beitragssätze der Renten-, Arbeitslosen-, Pflege- und Krankenversicherung

Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen grundsätzlich jeweils die Hälfte des Beitrages in der Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und zur Arbeitsförderung. Für die Krankenversicherung wird von den Versicherten ein Zusatzbeitrag von 0,90 % (bis zur Bemessungsgrenze) und in der Pflegeversicherung von kinderlosen Mitgliedern ein Zuschlag von 0,25 % (ebenfalls bis zur Beitragsbemessungsgrenze) erhoben. Für freiwillig und privat Versicherte gibt es Höchstbeträge für Zuschüsse des Arbeitgebers.

Mit Einführung des Gesundheitsfonds wurde für die gesetzlichen Krankenkassen zum 1.01.2009 ein einheitlicher Beitragssatz von 15,50 % eingeführt. Beiträge werden vom Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben.

Ab 1.01.2009 zahlt der Arbeitgeber 7,30 % und der Arbeitnehmer 8,20 % (einschliesslich des Zusatzbeitrags in Höhe von 0,90 %) der Krankenversicherungsbeiträge.

 2009
  
 Rentenversicherung19,90 %
 Arbeitslosenversicherung    .  2,80 %
 Pflegeversicherung  1,95 %
 Zuschlag für kinderlose Mitglieder in der Pflegeversicherung 

  0,25 %

 Krankenversicherung 15,50 %
  

Höchstbeträge für freiwillig Versicherte Arbeitnehmer (alte und neue Bundesländer):

 2009
 monatlich 
  
 Krankenversicherung gesamt

569,63 €

 - davon Arbeitgeberanteil    .

268,28 €

 - davon Arbeitnehmeranteil

 301,35 €

 Pflegeversicherung (1,95 %)

71,66 €

 Pflegeversicherung incl. Zuschlag für kinderlose (2,20 %)      

80,65 €

  

Höchstzuschuss des Arbeitgebers für privat krankenversicherte Arbeitnehmer (alte und neue Bundesländer):

 2009
 monatlich 
  
 Arbeitgeberzuschuss Krankenversicherung        

268,28 €

  


4. Geringverdienergrenze (nur noch für Auszubildende gültig) 

Von der Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 400 EUR ist die Geringverdienergrenze für Auszubildende zu unterscheiden. Für Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis zu 325,00 € hat der Arbeitgeber die gesamten Sozialversicherungsbeiträge zu übernehmen.


5. Versicherungsfreie geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
 

Bei sozialversicherungsfreien geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen wird zwischen

  • geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse (Mini-Jobs)
  • kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse

unterschieden.

5.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 

Eine versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt pro Monat 400 Euro nicht übersteigt, unabhängig von der Beschäftigungsdauer. Arbeitgeber müssen für ihre geringfügig entlohnten Arbeitnehmer pauschale Beiträge entrichten, und zwar:

Bei Beschäftigung im unternehmerischen Bereich:

  • 15 % Rentenversicherung,
  • 13 % Krankenversicherung, falls der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist,
  • 0,1 % Umlage U 1 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (bei einer Beschäftigung, die auf länger als vier Wochen angelegt ist) 
  • 2 % einheitliche Pauschalsteuer.

Bei Beschäftigung in Privathaushalten (haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse) betragen die Pauschalabgaben: 

  • 5 % für Rentenversicherung
  • 5 % für Krankenversicherung
  • 0,1 % Umlage U 1 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (bei einer Beschäftigung, die auf länger als vier Wochen angelegt ist) 
  • 1,6 % gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft)
  • 2 % einheitliche Pauschalsteuer.

Zu haushaltsnahen Tätigkeiten zählen solche, die normalerweise Familienmitglieder ausführen, wie Kochen, Putzen, Gartenarbeit, Kinderbetreuung, Betreuung von Kranken, älteren und pflegebedürftigen Menschen usw.


5.2 Kurzfristige Beschäftigungen

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist und nicht berufsmässig ausgeübt wird (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).


6. Beitragsfreie Familienversicherung

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind der Ehegatte des Versicherten und seine Kinder bis zu einem eigenen monatlichen Einkommen i. H. v. 400,00 € aus einem Beschäftigungsverhältnis bzw. 360,00 € ohne Beschäftigungsverhältnis (z.B. aus Zinsen, Vermietung etc.) beitragsfrei mitversichert.


7. Freiwillige Krankenversicherung

   Alte und neue Bundesländer  
  
 Allgemeine Mindestbemessungsgrundlage840,00 €
 Mindestbemessungsgundlage für Existenzgründer  1.260,50 €
 Mindestbemessungsgundlage für Selbstständige 1.260,50 €
 Regelbemessungsgrundlage für Selbstständige 3.678,00 €
  

 

   Alte Bundesländer    Neue Bundesländer  
   
jährlich

64.800,00 €

54.600,00 €

monatlich   

  5.400,00 €

  4.550,00 €

   

Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung (alte und neue Bundesländer)

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